Pilatus B4 zerbricht beim Rückenflug — VNE überschritten, kein Absprung

Müllheim, Switzerland Pilatus B4-PC 11AF

Am 16. Oktober 1984 kam der Pilot eines Pilatus B4-PC 11AF nahe Müllheim ums Leben, als das Flugzeug in 400-500 m AGL zerbrach. Nach Schleppausklinken leitete der Pilot den Rückenflug mit halber Rolle ein; Nase 20° unter Horizont. Statt zurückzurollen wurde durch Abschwingen ohne Bremsklappen ausgeleitet. VNE erheblich überschritten; beide Flügel versagten. Mit Fallschirm, aber ohne Absprungversuch; tödlich. Ursache: Überschreitung der Geschwindigkeit; beitragend: ungenügende Vorbereitung, Fehlentscheid beim Ausleiten, keine Bremsklappen.

  1. Schlepp zur Kunstflugzone: Der Pilot absolvierte einen Flugzeugschlepp ab Amlikon auf ca. 1.100 m über Grund, um nördlich des Platzes Rückenflug zu üben.
  2. Instabiler Eintritt Rückenlage: Nach dem Ausklinken flog der Pilot kurz geradeaus, rollte das Segelflugzeug dann mit einer Halbrolle in die Rückenlage. Die Nase sank sofort 20° unter den Horizont und steilte sich weiter auf; die Rückenlage wurde nicht gehalten.
  3. Figur über Ausbildungsstand: Gemäß BAZL-Richtlinien sollte Rückenflug zunächst ca. 1 Stunde mit einem Fluglehrer auf einem Motorflugzeug geübt werden, bevor die Übertragung auf ein Segelflugzeug erfolgt — dies war nicht geschehen. Nach den Clubregeln von Cumulus Amlikon war für höhere Kunstflugfiguren zusätzlich die Genehmigung der Fluglehrerkonferenz erforderlich — diese wurde nicht eingeholt. Rückenflug war nicht Bestandteil des Kunstflug-Erweiterungskurses des Piloten (der Looping, Kehre, Trudeln und Steilkreise umfasste).
  4. Beckengurt nicht geschlossen: Möglicher Beitragsfaktor laut SUST: Der untere Beckengurt des 5-Punkt-Gurtsystems war am Schnallenschloss nicht eingehakt. Dies könnte die Sitzposition des Piloten beim Überkopfflug verändert und das zwischen Sitzschale und Sitzkissen gelegte Bleiballastkissen zum Verrutschen gebracht haben, was die Steuerung beeinträchtigen konnte. Die SUST zieht keine endgültige Schlussfolgerung.
  5. Abfangen durch Sturzflug: Angesichts der unstabilen Rückenlage mit bereits absinkender Nase entschied der Pilot, durch einen Sturzflug zurück in die Normallage zu gelangen, anstatt die Halbrollbewegung weiterzuführen. Die SUST wertet dies als beitragenden Faktor („Fehlentscheid beim Übergang in die normale Fluglage“).
  6. Bremsklappen nicht ausgefahren: Während des steilen Abstiegs in Richtung Boden fuhr der Pilot die Bremsklappen nicht aus (die beim B4 bis zur VNE freigegeben sind). Beitragender Faktor laut SUST.
  7. VNE überschritten — Flügelbruch: Die VNE von 240 km/h wurde deutlich überschritten. Torsionsüberlastung bei hoher Geschwindigkeit riss die Nasenleistenbeplankung zwischen den Rippen 3–6 auf und scherter die Nieten ab. Der linke Flügel wurde nach oben gerissen und brach ab; der rechte Flügel wurde mitsamt der Hauptholmanbindung abgerissen; der Rumpf brach am Hauptspant. Das Segelflugzeug zerbrach auf ca. 400–500 m über Grund in vier Hauptteile.
  8. Kein Absprung — tödlich verletzt: Der vordere Rumpfabschnitt mit dem angeschnallten Piloten schlug auf dem Boden auf. Der Pilot führte trotz mitgeführtem Rettungsschirm keinen Ausstiegsversuch durch. Der Pilot wurde tödlich verletzt; das Segelflugzeug wurde zerstört.
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